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05.11.2015

Liebe Vertriebspartner,

auf Grund der geänderten Rechtslage bzgl. Widerruf von Lebensversicherungen gab es bei den ARAG Rechtsschutz-Bedingungen Anpassungsbedarf. Mehr Infos dazu haben wir für Sie weiter unten zusammengestellt. Dort finden Sie auch die neue Version der ARAG Rechtsschutz-Bedingungen.

Ebenfalls aktualisiert wurden unsere Online- und Offline-Rechner sowie die RS Kurz-Deckungsnoten. Hier wurden hauptsächlich einige Bilder und Rechtschreibfehler korrigiert. Aber machen Sie sich doch einfach selbst ein Bild. Über die unten stehenden Links können Sie die Online- und Offline-Rechner sowie die ARB aufrufen und/oder herunterladen.

Außerdem freuen wir uns, dass der ARAG web@ktiv Plus, die in 2015 neu herausgebrachte Internet-Police des ARAG Konzerns, Sieger beim Deutschen Kunden-Innovationspreis 2015 wurde: Platz 1 in der Kategorie Versicherungen.

„Wir sind sehr stolz auf diese Auszeichnung. Das Urteil der unabhängigen Jury zeigt deutlich, dass wir die Bedürfnisse der Kunden mit unserer konsequenten Produktarbeit erfolgreich bedienen“, unterstreicht Dr. Matthias Maslaton, Konzernvorstand Produkt und Innovation bei der ARAG SE.

Mehr dazu lesen Sie in der kompletten Pressemitteilung.


Falls Sie Fragen und Anregungen haben, können Sie sich zudem wie immer gerne an uns wenden. Bis dahin: Allzeit erfolgreiche Geschäfte!

Ihr
Team Makler Sales Competence,
ARAG Partnervertrieb

Aktualisierung der ARAG Rechtsschutz-Bedingungen (Stand 10.2015)

Bitte beachten Sie, dass die ARAG Rechtsschutz Bedingungen aktualisiert wurden. Hintergrund ist die Ihnen sicherlich bekannte, neue Rechtsprechung im Bezug auf den Widerruf von Lebensversicherungen bzw. Darlehen aus formalen Gründen. Hier lesen Sie mehr.

Weitere Infos einblenden

Die ARAG SE hat sich aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung dazu entschieden mit einer Klarstellung in den Bedingungen sicherzustellen, dass Zweckabschlüsse im Zusammenhang mit Widerrufen ab dem 26.10.2015 wieder verhindert werden können.

Konkret handelt es sich um den Widerruf von Lebensversicherungen bzw. Darlehen aus formalen Gründen. Der Eintritt des Rechtsschutz-Versicherungsfalls liegt hier laut Meinung des BGH nicht zu dem Termin, zu dem der Formfehler begangen wurde, sondern erst, wenn ein Widerruf zurückgewiesen wird.

Aufgrund dieser aktuellen Rechtsprechung durch den BGH sind in den letzten Monaten vermehrt Zweckabschlüsse aufgefallen. Gäbe es weiterhin die Möglichkeit, sich gezielt für derartige – schon geplante – Streitfälle zu versichern, müssten die Beiträge für alle Kunden deutlich erhöht werden.
Deshalb hat sich die ARAG SE - wie andere Rechtsschutzversicherer auch- dazu entschlossen, diese spezielle Fallgestaltung (vorvertragliche Darlehens- und Lebensversicherungs-Verträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen) vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Verwenden Sie daher bitte ab sofort nur noch die neuen Bedingungen (A160 10.2015), die Sie nachfolgend herunter laden können:

Mit der ARAG können Sie rechnen – immer und überall: Mit wenigen Klicks erstellen Sie mit unseren Online-Rechnern individuelle Vorschläge für Ihre Kunden.

Auch wenn Sie nicht online sind, erstellen Sie mit den ARAG Rechtsschutz Offline-Rechnern mit wenigen Klicks bei ihren Kunden vor Ort Vorschläge. Jetzt hier Sie die aktuelle Version laden!

Auch aktualisiert: ARAG Rechtsschutz-Deckungsnoten

Mit den ARAG Rechtsschutz-Deckungsnoten (PDF) kommen Sie schnell und einfach zum gewünschten Vorschlag. Über zwei kurze Klicks in den entsprechenden Menüs wählen Sie Tarif und gewünschte Details aus. Im Anschluss haben Sie die Wahl, welche Bausteine Sie versichern wollen. Der Beitrag berechnet sich dann automatisch.

Rechtstipp: Winterreifenpflicht in Europa

Wer mit dem Auto in den Winterurlaub fahren möchte, sollte darauf achten, dass im europäischen Ausland die Winterreifenpflicht oftmals noch strikter gehandhabt wird als bei uns. ARAG Experten geben eine Übersicht.

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Winterreifenpflicht in Deutschland

Seit 2010 gilt bei uns in Deutschland die Winterreifenpflicht. In der Straßenverkehrsordnung ist sie verankert. Wer sein Fahrzeug weder mit Winter- noch Allwetterreifen ausstattet, obwohl es die Straßenverhältnisse erfordern, muss mit einem Bußgeld von bis zu 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. In welchem Zeitraum die Winterreifenpflicht gilt, ist nicht festgelegt worden. Kommt es aufgrund falscher Bereifung aber zu einem Unfall, riskiert man neben dem Bußgeld auch den Versicherungsschutz.

Wie sieht es im Ausland aus?

Die Winterreifenpflicht für Pkw ist in den verschiedenen europäischen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern sind in den Wintermonaten MS-Reifen oder Winterreifen strikte Pflicht – egal, ob Schnee und Eis die Straßensituation beeinflussen oder nicht. Laut ARAG Experten gilt eine uneingeschränkte Winterreifenpflicht derzeit in Schweden, Finnland, Estland und Lettland.

In anderen Ländern gibt es eine situative Regelung, wie in Deutschland. Bei winterlichen Straßenverhältnissen muss das Auto deshalb auch in unseren Nachbarländern Österreich und Tschechien mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. Eine Besonderheit gilt insoweit in Norwegen: Hier ist für Pkw, die nur mit Sommerreifen ausgestattet sind, bei Schnee und Eis das Aufziehen von Schneeketten Pflicht.

In den Wintersportparadiesen der Schweiz herrscht zwar keine generelle Winterreifenpflicht, aber Winterreifen werden bei winterlicher Witterung dringend empfohlen, da bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße verhängt wird; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt darüber hinaus eine Mithaftung in Betracht. In einigen Ländern wiederum wird der Einsatz von Winterreifen per Verkehrsschild geboten. Wer dann ohne Winterreifen erwischt wird, zahlt ein Bußgeld. Auf entsprechende Schilder müssen zum Beispiel Autofahrer in Frankreich, Italien und Spanien achten. Es gibt aber auch Länder, in denen der Gesetzgeber gar keine Regelung zur Bereifung im Winter getroffen hat. Das ist unter anderem in Großbritannien, Irland, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und Polen der Fall.

Praxistipp

ARAG Experten empfehlen allen Winterurlaubern, die mit dem eigenen Auto oder einem Leihwagen unterwegs sind, dringend, auf adäquate Winterbereifung zu achten und sich gegebenenfalls vor Reiseantritt über die Winterreifenregelung in dem besuchten Land zu erkundigen, um im Ernstfall nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden oder sogar den Versicherungsschutz zu verlieren.

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