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0211 963-454513.08.2015
Liebe Vertriebspartner,
heute informieren wir Sie in der ARAG Partner-Info zu den kommenden Beitragsanpassungen im Rechtsschutz-Bestand ab Hauptfälligkeit Oktober 2015.
Auf Basis aktuarieller Berechnungen des GDV-Treuhänders und der ARAG gibt es in diesem Jahr Anpassungsmöglichkeiten im Rechtsschutz-Bestand.
In den nachfolgenden Beiträgen lesen Sie, welche Tarifjahre die Kriterien der Rechtsschutz-BAK 2015/2016 erfüllen und wie sich dies auf die jeweiligen Beiträge auswirkt. Zudem finden Sie dort Beispiele für die Kundenanschreiben, die ab der 33. Kalenderwoche an ARAG Kunden versendet werden, deren Verträge die BAK-Kriterien erfüllen.
Die gute Nachricht schon hier: Der ARAG Rechtsschutz Tarif 2015 bleibt stabil!
Die Produkt-Highlights des 2015er Tarifes kennt selbstverständlich Ihr Team Sales & Support der Abteilung Makler Sales Competence (MSC) in Düsseldorf. Sprechen Sie uns gern an, wir unterstützen Sie kompetent, schnell und zuverlässig.
Und wenn Sie sich schon vorab einen Überblick verschaffen wollen, empfehlen wir Ihnen die aktuellen ARAG Online- und Offline-Rechner sowie die aktualisierten ARAG Kurz-Deckungsnoten! Kompakt bündeln wir hier für Sie Infos Produkte, Preise und Leistungen aus der ARAG Tarifwelt – bis hin zum Online-Abschluss.
Bei Fragen können Sie sich wie gewohnt gerne an uns wenden.
Bis dahin verbleiben wir mit partnerschaftlichen Grüßen,
Ihr Team Sales & Support
Abteilung Makler Sales Competence
ARAG Partnervertrieb
Auf Basis aktuarieller Berechnungen des GDV-Treuhänders und der ARAG gibt es in diesem Jahr Anpassungsmöglichkeiten im Rechtsschutz-Bestand. Der Vorstand hat sich wie folgt zu einer Rechtsschutz-BAK 2015/2016 entschieden:
Voraussichtlich ab Ende der 33. Kalenderwoche werden die "BAK"-Anschreiben an die Kunden versendet, deren Verträge die BAK-Kriterien erfüllen. Dabei werden die Empfänger in fünf Kundengruppen eingeteilt, so dass jede Kundengruppe ein unterschiedliches Anschreiben erhält. Wir stellen Ihnen im Folgenden alle Briefe zur Ansicht zur Verfügung.
Den Beweis für die Qualität und die Leistungen unserer Kompositprodukte liefern die Ergebnisse von Tarifvergleichen: Dabei spiegelt sich unser Anspruch als innovativer Qualitätsversicherer regelmäßig wieder und wir belegen Spitzenplätze.
Den Beweis für die Qualität und die Leistungen unserer Kompositprodukte liefern die Ergebnisse von Tarifvergleichen: Dabei spiegelt sich unser Anspruch als innovativer Qualitätsversicherer regelmäßig wieder und wir belegen Spitzenplätze.
Die Ratingfirma „ascore Das Scoring“ hat im Test aktuelle Tarife in den Bereichen Rechtsschutz, Hausrat, Wohngebäude sowie Privathaftpflicht Produkte verglichen und bewertet. Erneut bestätigt sich die hohe Leistungsstärke unserer Produkte in den durchgeführten „Produktscorings“.
Die Produkte ARAG Aktiv-Rechtsschutz Premium, ARAG Haftpflicht-Schutz Premium, ARAG Haushalt-Schutz Premium sowie ARAG Existenz-Schutz wurden mit der Einstufung herausragend bewertet.
Im Einzelnen finden Sie im Folgenden die Auszeichnungen für die ARAG Produkte:
*Top-Ratings von sehr gut = 4,5 Sterne bis herausragend = 6 Sterne
Sonnenschein und angenehme Temperaturen locken Naturliebhaber in Wald und Flur. Dort verführen frei wachsende Blumen zum Pflücken, Pilze zum Sammeln und Brennholz für den Kamin zum Mitnehmen. Doch ist das alles legal oder handelt es sich schon um Straftaten? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen.
Tobias Klingelhöfer
Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht entwendet werden.
Tobias Klingelhöfer
Viele beliebte Speisepilze zählen laut Bundes-Artenschutz-Verordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese "abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten". Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise für Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder Morcheln.
Diese darf man in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln – also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag. Tabu sind Naturschutzgebiete und Nationalparks.
Tobias Klingelhöfer
Weder im Wald noch im Park ist diese Art der Liebesbekundung statthaft, sondern Sachbeschädigung. Darüber hinaus schädigt ein solcher Akt den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.
Tobias Klingelhöfer
Das Entwenden von Früchten oder Blumen vom freien Feld ist kein Kavaliersdelikt, sondern Diebstahl. Allerdings kann der Geschädigte bei einem Wert von unter 50 Euro entscheiden, ob er den Diebstahl zur Anzeige bringt. Liegt der Wert des Diebesgutes höher, wird automatisch Anzeige erstattet. Wiederholungstätern kann sogar eine Freiheitsstrafe oder eine Verhaltenstherapie auferlegt werden. Lediglich wenn „Gefahr für Leib und Leben“ gegeben ist, das heißt der Dieb kurz vorm Verhungern wäre, kann der Diebstahl gerechtfertigt sein. Aber dieser Umstand tritt hierzulande doch recht selten ein.
Tobias Klingelhöfer
Die Wald- bzw. Forstgesetze bestimmen, ob man seinen Hund von der Leine lassen darf oder nicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde – sofern es sich nicht um „gefährliche Hunde“ handelt – im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten auch in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören.